AGB Kieninger & Lagler GesmbH
Paragraph 1 – Rechte und Pflichten
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich innerhalb seiner Arbeitszeit – in zumutbarer Frist nach Defektmeldung durch den Kunden – die Wartung (Reparatur) des Gerätes und den Austausch von Ersatzteilen vorzunehmen. Weiters werden alle notwendigen Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Toner, Developer etc. entsprechend dem Verbrauch zur Anzahl der getätigten Kopien beigestellt. Ausgenommen sind jegliche Art von Druckträgern wie Papier, OHP-Folien, Heftklammern etc., sowie Gehäuseteile. Übersteigt der Tonerverbrauch um mehr als 10% die Angaben des Herstellers, behalten wir uns vor, die erhöhten Tonerkosten anteilig in Rechnung zu stellen. Zusatzgeräte wie Originaleinzug, Finisher, etc., werden je mit € 9,50 pauschal pro Monat berechnet. Die Wartung des Scanmoduls ist durch den Scan-Click (€ 0,002 pro Belichtungsvorgang) abgedeckt. Fehl- oder Testkopien werden nicht in Abzug gebracht.
1.2 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die EDV- und Netzwerkumgebung des Auftraggebers; insbesondere bei Umstellungen, bzw. Installationen neuer Softwareversionen. Etwaige dadurch entstehende Behebungsaufwände sind durch diesen Vertrag nicht gedeckt. Der Auftraggeber ist auch verantwortlich für zusätzliche Treiberinstallationen und sonstige Netzwerkinstandhaltungsarbeiten und dadurch einhergehende Konfigurationsanpassungen am Drucksystem
1.3 Die Kosten für zusätzliche Hardware oder Software sowie für die Anwesenheit eines Systemverantwortlichen / Administrators trägt der Kunde.
1.4 Die Wartung (Reparatur, Austausch von Ersatzteilen) von Systemkomponenten wie z.B. Druckerkarten, Interface, RIPs (Raster Image Prozessor) und Faxkarten wird extra in Rechnung gestellt, wenn bei „System All-In“ und „Faxkarte“ „nein“ angekreuzt ist und ist somit nicht Bestandteil dieses All-In Vertrages
1.5 Der Kunde verpflichtet sich das Nachfüllen von Toner und Papier, den Austausch des Resttonerbehälters, die Entfernung von Papierstaus und Störungen, deren Behebung in der Bedienungsanleitung beschrieben sind, selbst durchzuführen, sowie nur vom Auftragnehmer gelieferte oder empfohlene Materialien für den Vertragsgegenstand zu verwenden. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Gewährleistung und Wartung.
1.6 Schäden, die durch erhöhte Abnutzung als Folge deutlicher Überschreitung von geräteüblichen Spezifikationen herbeigeführt werden, Schäden durch Spannungsschwankungen oder Versagen von Klima- oder Luftbefeuchtungsanlagen, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Datenträger oder sonstigem Zubehör, unsachgemäße Behandlung und Konfigurationsänderungen, oder andere nicht in den Einflussbereich des Auftragnehmers fallende Umstände (z.B. Elementarschäden) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Komponenten – aus vorher erwähnten Ursachen – trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat weiters für einen ausreichenden Versicherungsschutz für vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Hard- und Software Sorge zu tragen. Im Schadensfall haftet der Auftraggeber für alle resultierenden Kosten.
1.7 Ein Wartungs- und Reparaturausmaß, welches den Zeitwert des Gerätes überschreitet, oder eine eventuelle Generalüberholung, welche ausschließlich in der Werkstätte des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich hierfür ist die Beurteilung durch den technischen Kundendienst des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht es frei, in diesem Fall, dem Auftraggeber ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
1.8 Der System All-In beinhaltet: Die Reparatur der vom Auftragnehmer bereitgestellten Druckerkarten, bzw. RIPs (Raster Image Prozessoren) inklusive Ersatzteile, Technikerarbeits- und – wegzeit. Bei Systemen mit RIPs ist, wenn notwendig, ein Kalibrationsservice, jedoch maximal 2x jährlich.
1.8a Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst nicht: Die Neuintegration des Drucksystems nach Umstellung der EDVBetriebsumgebung, oder Standortänderung. Komponenten, welche durch den Auftraggeber beigestellt oder in das Drucksystem eingebaut wurden und welche nicht über den Auftragnehmer bezogen wurden. Die Wartung sonstiger Softwarelösungen.
1.8b Der Auftragnehmer wird für alle Fälle des Datenverlustes schad- und klaglos gehalten.
Paragraph 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten des Auftragnehmers einen Bankeinzug für die vereinbarten Entgelte zu unterfertigen und für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2.1. Die vereinbarte(n) Monatspauschale(n) werden im Vorhinein verrechnet; die Abrechnung der darüberhinausgehenden Drucke des vorausgehenden Abrechnungszeitraumes werden mit Monatsende fakturiert. Die angegebenen Preise beziehen sich, wenn nicht anders angeführt, auf Format DIN A4; A3 = A4 x2. Bei Fakturen unter € 50,00 werden die vereinbarten Monatspauschalen quartalsweise abgerechnet. Tonerlieferungen werden zu € 1,90 pro Gerät pro Monat verrechnet. Es gelten bei Mieten drei Monatsmieten Depotvorauszahlung als vereinbart.
2.2 Alle Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis sind prompt netto Kassa, per Bankeinzug, nach Fakturenerhalt fällig. Die Verrechnung erfolgt via e-Mail (EBilling).
2.3 Bei Zahlungsverzug werden 1,0 % Verzugszinsen pro Monat, sowie allfällige Mahngebühren, für die jeweils überfälligen Beträge verrechnet.
2.4 Eine Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen, welche in keinem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ist nicht statthaft.
2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisanpassungen pro Kalenderjahr um maximal 7 % durchzuführen. Bei darüber hinaus gehenden Erhöhungen steht es dem Kunden frei, den Vertrag – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit, oder Kündigungsfrist – vorzeitig zu beenden. Er muss dies innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der ersten erhöhten Rechnung mittels eingeschriebenen Briefes mitteilen.
Paragraph 3 – Clickabrechnung
3.1 Die Zählerstandsabrechnung erfolgt über den vereinbarten Abrechnungszeitraum via E-Maintenance; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
Paragraph 4 – Fristen
4.1 Die Laufzeit des Vertrages beträgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vertragsdauer vereinbart wurde – 60 Monate. Für diese oder abweichend vereinbarte Vertragsdauer verzichtet der Kunde auf eine vorzeitige Kündigung. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils weitere 24 Monate, sofern nicht von einem der beiden Vertragsparteien dem anderen mittels eingeschriebenen Briefes der Verzicht auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt wird. Diese Mitteilung muss dem jeweils anderen Vertragspartnerzumindest sechs Monate vor Ablauf des bestehenden- fortgesetzten – Vertragsverhältnisses nachweisbar zugegangen sein.
4.2 Dem Auftragnehmer steht – unter Wahrung seiner Ansprüche gemäß Punkt 4.3.– das Recht auf einseitige, sofortige Vertragsauflösung zu, wenn
4.2a über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
4.2b der Kunde seinen vertraglichen Pflichten trotz einmaliger Mahnung durch den Auftragnehmer nicht nachkommt
4.2c der Kunde ein der Reputation des Auftragnehmers schädigendes Verhalten an den Tag legt.
4.3 Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch den Kunden – aus welchem Grund auch immer – ausgenommen aus dem Grund einer grob schuldhaften, oder vorsätzlichen und jedenfalls rechtswidrigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, sowie im Fall der Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 4.2., steht dem Auftragnehmer eine Pönale in Höhe von 80 % der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit noch sämtliche fällig werdende Monatspauschalen oder sonstiger Ansprüche zu; zahlbar binnen vierzehn Tagen ab schriftlicher Fälligstellung. Der Abtransport der vorzeitig aufgelösten Geräte erfolgt zu Lasten des Auftraggebers.
Paragraph 5 – Sonstiges
5.1. Ein Wechsel des Installationsortes bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
5.2 Transportschäden sind nicht durch diesen Vertrag gedeckt.
5.3 Der Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragbar.
5.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
5.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
5.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche ihm gegen den Kunden zustehenden Rechte ganz oder teilweise abzutreten oder den Servicevertrag unter unveränderter Aufrechterhaltung des Vertrages an einen Dritten zu veräußern, ohne dass deshalb dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über, bzw. sind auf diese zu übertragen.
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